Kategorie: Steuern
Erben ist in Deutschland nicht steuerfrei. Die Erbschaftsteuer kann je nach Verwandtschaftsgrad und Erbsumme erheblich sein – im schlimmsten Fall bis zu 50 % des geerbten Vermögens. Gleichzeitig bieten großzügige Freibeträge und kluge Vorsorgeplanung viel Gestaltungsspielraum. In diesem Artikel erklären wir die Erbschaftsteuer 2026 umfassend und zeigen, wie eine Lebensversicherung bei der Nachlassplanung helfen kann. (Quelle: Bundesfinanzministerium)
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Erbschaftsteuerklassen: Wer zahlt wie viel?
Die Erbschaftsteuer kennt drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser richten. Diese Steuerklassen sind nicht identisch mit den Lohnsteuerklassen:
- Steuerklasse I: Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)
- Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehepartner, Eltern und Großeltern (bei Schenkung)
- Steuerklasse III: Alle übrigen Personen (Freunde, nicht verwandte Partner, entfernte Verwandte)
Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Jeder Erbe hat einen persönlichen Freibetrag, bis zu dem die Erbschaft steuerfrei bleibt. Die Freibeträge im Überblick:
- Ehepartner/eingetragene Lebenspartner: 500.000 EUR
- Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder): 400.000 EUR
- Enkel: 200.000 EUR (400.000 EUR, wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist)
- Urenkel: 100.000 EUR
- Eltern und Großeltern (bei Erbschaft): 100.000 EUR
- Geschwister, Nichten, Neffen (Steuerklasse II): 20.000 EUR
- Alle übrigen Personen (Steuerklasse III): 20.000 EUR
Die Freibeträge gelten pro Erbe und pro Erblasser. Sie erneuern sich alle 10 Jahre, was bei der Schenkungsplanung strategisch genutzt werden kann.
Steuersätze: Von 7 % bis 50 %
Nach Abzug des Freibetrags wird der verbleibende Betrag mit folgenden Sätzen besteuert:
| Wert über Freibetrag | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
Achtung: Anders als bei der Einkommensteuer ist die Erbschaftsteuer nicht progressiv, sondern arbeitet mit Stufen. Der Steuersatz gilt für den gesamten Betrag über dem Freibetrag, nicht nur für den Teil in der jeweiligen Stufe. Das kann bei Überschreitung einer Grenze zu einem sprunghaften Anstieg führen.
Versorgungsfreibetrag für Hinterbliebene
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag erhalten bestimmte Hinterbliebene einen Versorgungsfreibetrag:
- Überlebender Ehepartner: 256.000 EUR (abzüglich Barwert etwaiger Hinterbliebenenrenten)
- Kinder bis 5 Jahre: 52.000 EUR
- Kinder 5–10 Jahre: 41.000 EUR
- Kinder 10–15 Jahre: 30.700 EUR
- Kinder 15–20 Jahre: 20.500 EUR
- Kinder 20–27 Jahre: 10.300 EUR
Der Versorgungsfreibetrag des Ehepartners wird gekürzt, wenn gesetzliche Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrente) bezogen werden. Lesen Sie dazu auch unseren Hinterbliebenenrechner.
Beispielrechnung: 800.000 EUR Erbschaft an ein Kind
Annahme: Ein Elternteil verstirbt und hinterlässt seinem 35-jährigen Kind ein Vermögen von 800.000 EUR (Immobilie + Bankguthaben + Wertpapiere).
- Erbschaftswert: 800.000 EUR
- Persönlicher Freibetrag (Kind): −400.000 EUR
- Steuerpflichtiger Erwerb: 400.000 EUR
- Steuerklasse I, Steuersatz für 400.000 EUR (Stufe „bis 600.000 EUR“): 15 %
- Erbschaftsteuer: 400.000 * 15 % = 60.000 EUR
Das Kind muss also 60.000 EUR Erbschaftsteuer zahlen. Bei einer Erbschaft von 810.000 EUR (also nur 10.000 EUR mehr) wäre der steuerpflichtige Erwerb 410.000 EUR. Da dies die 300.000-EUR-Grenze überschreitet, gilt weiterhin der Steuersatz von 15 %, da die nächste Stufe erst bei 600.000 EUR beginnt. Erst bei einem steuerpflichtigen Erwerb über 600.000 EUR würde der Satz auf 19 % springen – und zwar für den gesamten Betrag.
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Lebensversicherung in der Nachlassplanung
Eine Risikolebensversicherung kann bei der Erbschaftsteuerplanung eine wichtige Rolle spielen. Die Versicherungsleistung gehört zum Nachlass und unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Allerdings bieten sich folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
- Bezugsrecht richtig setzen: Durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten eines bestimmten Begünstigten kann die Versicherungsleistung außerhalb des Nachlasses stehen. Sie fällt dann zwar trotzdem unter die Erbschaftsteuer (als Erwerb von Todes wegen), aber sie unterliegt nicht dem Zugriff anderer Erben oder Pflichtteilsberechtigter.
- Liquidität sichern: Die Erbschaftsteuer muss innerhalb weniger Monate bezahlt werden. Eine Lebensversicherung stellt sicher, dass die Erben über die nötige Liquidität verfügen, ohne Immobilien oder Wertpapiere unter Zeitdruck verkaufen zu müssen.
- Über-Kreuz-Versicherung: Wenn der Ehepartner eine Risikolebensversicherung auf das Leben des anderen abschließt und selbst Versicherungsnehmer ist, fällt die Leistung nicht in den Nachlass des Verstorbenen. Die Auszahlung unterliegt dann nicht der Erbschaftsteuer, kann aber ggf. als Schenkung gewertet werden.
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Strategien zur Reduzierung der Erbschaftsteuer
Mit vorausschauender Planung lässt sich die Erbschaftsteuer erheblich reduzieren:
- Schenkung zu Lebzeiten: Die Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre. Durch frühzeitige Schenkungen können Freibeträge mehrfach genutzt werden. Beispiel: Eltern schenken ihrem Kind alle 10 Jahre bis zu 400.000 EUR steuerfrei.
- Güterstandsschaukel: Durch einen Wechsel des Güterstands (z. B. von Zugewinngemeinschaft in Gütertrennung und zurück) kann der Zugewinnausgleich steuerfrei übertragen werden.
- Immobilienbewertung optimieren: Seit 2023 gelten neue Bewertungsregeln für Immobilien, die oft zu höheren Werten führen. Ein Gutachten kann ggf. einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen.
- Familienwohnheim: Die Vererbung eines selbstgenutzten Familienheims an den Ehepartner ist unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei. An Kinder ist es bis 200 qm Wohnfläche steuerfrei, wenn das Kind die Immobilie 10 Jahre selbst bewohnt.
- Testament und Vermächtnisse: Durch geschickte Gestaltung im Testament können Freibeträge optimal genutzt und die Steuerlast auf mehrere Erben verteilt werden.
Fazit
Die Erbschaftsteuer kann bei größeren Vermögen und entfernten Verwandtschaftsgraden erheblich sein. Die großzügigen Freibeträge für Ehepartner (500.000 EUR) und Kinder (400.000 EUR) schützen viele Erbfälle. Bei größeren Vermögen lohnt sich eine frühzeitige Planung mit Schenkungen, Lebensversicherungen und Testamentsgestaltung. Lassen Sie sich beraten und nutzen Sie die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
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