Vorabpauschale 2026: Basiszins steigt auf 3,20 %

Vorabpauschale und ETF-Besteuerung 2026

Kategorie: Steuern

Wer in thesaurierende Fonds oder ETFs investiert, muss sich mit der Vorabpauschale beschäftigen. Diese fiktive Steuer sorgt dafür, dass auch bei thesaurierenden Fonds jährlich Steuern anfallen – obwohl keine Ausschüttung stattfindet. Für 2026 ist der Basiszins auf 3,20 % gestiegen, was die Vorabpauschale spürbar erhöht. Wir erklären Schritt für Schritt, wie die Berechnung funktioniert. (Quelle: Bundesfinanzministerium)

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Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale wurde 2018 mit dem Investmentsteuerreformgesetz eingeführt. Ihr Zweck: Bei thesaurierenden Fonds (die Gewinne nicht ausschütten, sondern reinvestieren) soll eine jährliche Mindestbesteuerung sichergestellt werden. Ohne die Vorabpauschale könnten Anleger die Besteuerung bis zum Verkauf des Fonds hinauszögern.

Wichtig zu verstehen: Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer. Sie wird beim späteren Verkauf auf den Gewinn angerechnet, sodass eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Es handelt sich um eine zeitliche Vorverlagerung der Steuerpflicht.

Die Vorabpauschale wird jährlich am ersten Werktag im Januar des Folgejahres fiktiv zugewiesen. Die Depotbank behält die Steuer automatisch ein – entweder vom Verrechnungskonto oder durch Verkauf von Fondsanteilen.

Der Basiszins 2026: 3,20 %

Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Die Entwicklung der letzten Jahre:

Der gestiegene Basiszins führt zu einer höheren Vorabpauschale und damit zu einer höheren jährlichen Steuerbelastung für Fondsanleger.

Die Berechnungsformel Schritt für Schritt

Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt in mehreren Stufen:

Schritt 1: Basisertrag berechnen

Basisertrag = Fondswert zum Jahresanfang * Basiszins * 0,7

Der Faktor 0,7 (70 %) soll berücksichtigen, dass Fonds nicht ausschließlich in festverzinsliche Wertpapiere investieren.

Schritt 2: Begrenzung durch tatsächlichen Wertzuwachs

Die Vorabpauschale darf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr nicht übersteigen. Hat der Fonds an Wert verloren, fällt keine Vorabpauschale an.

Schritt 3: Ausschüttungen anrechnen

Bei teilweise ausschüttenden Fonds werden die Ausschüttungen vom Basisertrag abgezogen. Nur der verbleibende Betrag wird als Vorabpauschale besteuert.

Schritt 4: Teilfreistellung abziehen

Je nach Fondstyp wird ein Anteil steuerfrei gestellt:

Schritt 5: Abgeltungssteuer berechnen

Auf den verbleibenden Betrag wird die Abgeltungssteuer (25 % + Soli + ggf. KiSt) erhoben.

Beispielrechnung: 50.000 EUR ETF-Portfolio

Annahme: Thesaurierender Aktien-ETF, keine Ausschüttungen, Wert am 1.1.2026: 50.000 EUR, Wertzuwachs im Jahr 2026: 4.500 EUR (9 %), alleinstehend, konfessionslos, Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft.

Berechnung

Für ein 50.000-EUR-Portfolio werden also rund 207 EUR Steuern fällig – und das, obwohl keine Ausschüttung erfolgt ist. Diese 207 EUR werden beim späteren Verkauf des ETF auf die dann fällige Steuer angerechnet.

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Sonderfall: Kein Wertzuwachs oder Verlust

Hat Ihr Fonds im Kalenderjahr an Wert verloren oder keinen Gewinn erzielt, fällt keine Vorabpauschale an. Der Basisertrag wird auf den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt (Deckelung auf null). Das war beispielsweise im Börsenkrisenjahr 2022 für viele Anleger relevant.

Auch wenn der tatsächliche Wertzuwachs geringer ist als der Basisertrag, wird nur der tatsächliche Wertzuwachs besteuert. Beispiel: Bei einem Wertzuwachs von nur 500 EUR und einem Basisertrag von 1.120 EUR beträgt die Vorabpauschale nur 500 EUR (vor Teilfreistellung).

Sparerpauschbetrag nutzen

Die Vorabpauschale kann durch den Sparerpauschbetrag (1.000 EUR für Alleinstehende, 2.000 EUR für Verheiratete) aufgefangen werden. Stellen Sie sicher, dass Ihr Freistellungsauftrag bei der Depotbank hinterlegt ist. Bei einem Portfolio von 50.000 EUR und der oben berechneten Vorabpauschale von 784 EUR (nach Teilfreistellung) würde der Sparerpauschbetrag die gesamte Steuer eliminieren, sofern keine anderen Kapitalerträge anfallen.

Mehr zur Abgeltungssteuer und zum Sparerpauschbetrag erfahren Sie in unserem Abgeltungssteuer-Ratgeber und im Abgeltungssteuerrechner.

Vorabpauschale vermeiden: Fondspolice als Alternative

Innerhalb einer fondsgebundenen Rentenversicherung (Fondspolice) fällt keine Vorabpauschale an. Die Fonds im Versicherungsmantel werden nicht auf Anlegerebene besteuert. Erst bei Auszahlung greift die Besteuerung – bei Auszahlung nach 12 Jahren und ab Alter 62 mit dem günstigen Halbeinkünfteverfahren. Für größere Portfolios und lange Anlagehorizonte kann dies steuerlich vorteilhaft sein.

Vergleichen Sie die Rendite verschiedener Anlageformen mit dem Fondsrechner und dem Aktienrechner.

Fazit

Die Vorabpauschale 2026 steigt durch den höheren Basiszins von 3,20 % spürbar an. Für ETF-Anleger bedeutet dies eine höhere jährliche Steuerbelastung, die jedoch beim späteren Verkauf angerechnet wird. Achten Sie auf einen ausreichenden Freistellungsauftrag und prüfen Sie bei größeren Depots die steuerlichen Vorteile einer Fondspolice.

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